Scheidungsurteil beglaubigt übersetzen lassen

Für eine erneute Eheschließung, die Namensführung oder ein Anerkennungsverfahren wird häufig eine beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils verlangt. Ein Detail, das dabei oft fehlt: der Rechtskraftvermerk.

Kostenloses Angebot anfordern Anrufen

Auf den Rechtskraftvermerk achten

Ein Scheidungsurteil ohne Rechtskraftvermerk beweist nur, dass ein Gericht entschieden hat – nicht, dass die Entscheidung endgültig ist. Viele Stellen verlangen ihn deshalb – fragen Sie vorab nach, ob er für Ihr Verfahren nötig ist.

Achten Sie deshalb darauf, dass der Vermerk über die Rechtskraft auf dem Dokument steht, bevor Sie es uns schicken. Er wird mitübersetzt und im Beglaubigungsvermerk ausgewiesen. Fehlt er, müssen Sie ihn beim ausstellenden Gericht nachtragen lassen – und die Übersetzung fiele ein zweites Mal an.

Anerkennung ausländischer Scheidungen

Ob eine im Ausland ausgesprochene Scheidung in Deutschland ohne Weiteres gilt oder zunächst in einem eigenen Verfahren anerkannt werden muss, hängt unter anderem vom Staat ab, in dem sie ausgesprochen wurde. Die Regelungen können sich zudem ändern.

Welches Verfahren in Ihrem Fall gilt, welche Stelle zuständig ist und welche Unterlagen – etwa das vollständige Urteil mit Begründung – verlangt werden, erfahren Sie verbindlich beim Standesamt oder bei der Landesjustizverwaltung Ihres Bundeslandes.

Umfang und Preis

Scheidungsurteile sind deutlich länger als Personenstandsurkunden, häufig zehn Seiten und mehr. Abgerechnet wird deshalb nicht pauschal, sondern nach Normzeilen zu je 50 Anschlägen. Schicken Sie uns das Dokument vollständig, dann nennen wir Ihnen vorab einen verbindlichen Festpreis – Sie zahlen nicht nach Aufwand.

Wird nur ein Auszug verlangt, sagen Sie uns das: Manche Stellen begnügen sich mit Tenor und Rechtskraftvermerk, was den Umfang erheblich reduziert.

Erst prüfen, dann übersetzen Fragen Sie beim Standesamt nach, ob das Anerkennungsverfahren nötig ist und ob das vollständige Urteil oder ein Auszug genügt. Diese eine Frage kann den Preis halbieren.

Was wir von Ihnen brauchen

  • Das vollständige Urteil als Scan, alle Seiten
  • Den Rechtskraftvermerk, falls vorhanden – er wird häufig verlangt
  • Apostille oder Legalisation, falls verlangt
  • Angabe, ob das vollständige Urteil oder nur ein Auszug benötigt wird

Häufige Fragen

Kann ich nach einer Auslandsscheidung in Deutschland sofort wieder heiraten?

Das hängt unter anderem vom Staat ab, in dem die Scheidung ausgesprochen wurde. In manchen Fällen ist zunächst ein Anerkennungsverfahren nötig. Verbindlich Auskunft gibt Ihr Standesamt oder die Landesjustizverwaltung Ihres Bundeslandes.

Muss das ganze Urteil übersetzt werden?

Das legt die Stelle fest, bei der Sie einreichen. Häufig wird das vollständige Urteil einschließlich Begründung verlangt, manchmal genügt ein Auszug mit Tenor und Rechtskraftvermerk. Fragen Sie bei der Stelle nach, bevor Sie beauftragen – der Unterschied im Umfang ist erheblich.

Wie wird der Preis bei einem langen Urteil berechnet?

Nach Normzeilen zu je 50 Anschlägen. Sie erhalten vorab einen verbindlichen Festpreis auf Grundlage des eingereichten Dokuments, keine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Die Angebotserstellung ist kostenlos.

Wer liest mein Scheidungsurteil?

In einem Scheidungsurteil steht oft mehr als die Scheidung selbst: Sorgerecht, Unterhalt, manchmal Vermögensverhältnisse. Gelesen wird es nur von den Personen, die übersetzen. Ihre Dateien werden auf dem Server nicht abgelegt, sondern gehen unmittelbar als Anhang in unser Postfach. Verschwiegenheit gehört zu den Berufspflichten gerichtlich beeidigter Dolmetscher und ermächtigter Übersetzer.

Passend dazu

Urteil hochladen und Festpreis erhalten

Schicken Sie uns das vollständige Urteil als Scan. Wir prüfen den Umfang und nennen Ihnen kostenlos einen Festpreis.

Angebot anfordern